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1.2 Erläuterung Die Lichtechheit eines Systemes ist von den eingesetzten Pigmenten abhängig. Aus den Angaben der Pigmenthersteller kann die für uns notwendige Stabilität entnommen werden. Aus diesem Grund wird diese Prüfung im Hause nicht durchgeführt. Im Zuge der Systemprüfungen der GSB wird jedoch eine diesbezüglliche Kontrolle durchgeführt. | Prüfanweisung Lichtechtheit TIGERWERK Lack- und Farbenfabrik Qualitätswesen PA 19 1. Übersicht 1.1 Prüfnorm DIN 54004 1.2 Prüfmittel Prüfung erfolgt nicht im Hause. 1.2 Erläuterung Die Lichtechheit eines Systemes ist von den eingesetzten Pigmenten abhängig. Aus den Angaben der Pigmenthersteller kann die für uns notwendige Stabilität entnommen werden. Aus diesem Grund wird diese Prüfung im Hause nicht durchgeführt. Im Zuge der Systemprüfungen der GSB wird jedoch eine diesbezüglliche Kontrolle durchgeführt. 2. Arbeitsanweisung 2.1 Kurzbeschreibung des Verfahrens 2.2 Interne Prüfung Keine 2.3 Externe Prüfung Für die Überprüfung der laufenden Produktion wird diese Prüfung im Zuge der jährlichen Systemprüfung durch die GSB durchgeführt. 2.4 Anforderungen Die Lichtechtheit von 7 der 8 teiligen Skala muß erreicht werden. 2.5 Prüfungsdurchführung für interne Abprüfung 3. Prüfintervalle 3.1 Erstprüfung Es dürfen nur Pigmente zum Einsatz kommen die die Mindestforderung von Lichtechtheit 7 erfüllen. 3.1 Wiederholungsprüfung Diese Prüfung wird im Zuge der jährlichen Wiederholungsprüfung über die GSB -Zulassung durchgeführt. Dabei werden von einem Kunden 2 beliebige Pulverlackproben zur Prüfung entnommen. Zugelassen von Ausgabedatum Änderungszustand Ordner-Nummer Seite Ing. Holzberger März1994 00 zu HQ 03 - 18 1 2 Prüfanweisung Lichtechtheit TIGERWERK Lack- und Farbenfabrik Qualitätswesen PA 19 4. Auswertung Der unter Punkt 2.4 angegebene Wert muß erreicht werden. 5. Verantwortlichkeit 5.1 Erstprüfungen Die Internen Prüfungen werden vom Laborleiter oder in dessen Abwesenheit von dessen Stellvertreter an den mit der Prüfung vertrauten Laboranten weitergegeben. Die Ergebnisse sind an Sie in der oben angeführtren Reihenfolge zu übermitteln. Bei negativen Ergebnissen darf das Produkt nicht für den Verkauf zugelassen werden. Es ist die Rezeptur dem entsprechend zu verbessern. 5.2 Wiederholungsprüfungen Die Prüfergebnisse sind dem zuständigen Laborleiter oder in dessen Abwesenheit .